Artikel veröffentlicht am Dienstag, 13.04.2010

Gebührensatzung Straßenreinigung und Winterdienst

Antrag der SPD-Fraktion für die Sitzung des Rates im April 2010:

Sehr geehrter Herr Bürgermeister,

die SPD - Fraktion gibt zu diesem Thema folgende Hinweise, bzw. Anregungen, die in weiteren Sit-zungen (AG Gebühren und Satzung, Planungs- und Bauausschuss, Rat) beraten und entschieden wer-den müssen:

Im § 6 (Gebührenmaßstab und Gebührensatzung) wird der „Frontmetermaßstab“ als Berechnungsgrundlage festgelegt.
Dies ist sicherlich durch die Rechtsprechung abgesichert und im allgemeinen sinnvoll. Jeder festgelegte Maßstab beinhaltet für den einen oder anderen Grundstückseigentümer Nachteile oder Vorteile. Es sollte aber Ziel sein, Gesetze, Verordnungen und Satzungen fortzuschreiben, wenn man in der Praxis feststellt, dass Fehler sichtbar und berichtigt werden können.

Begründung / Beispiel:
Ein Anlieger, der über eine Zufahrt zu seinem Grundstück an einem Wendehammer verfügt, und diese Zufahrt rund 11m beträgt, muss aber für 59 m bezahlen, weil seine Grundstücksgrenze zufällig in einem Winkel kleiner 45 ° zum sonstigen Straßenverlauf verläuft.
Im Klartext heißt das, er wird zu Gebühren herangezogen (Winterdienst und Straßenreinigung) auf 48 m. die auf eigenem Grundstück und nur im Rahmen nachbarschaftlicher (privaten) Grenzen liegen. Die besagte , satzungsmäßige Verlängerung der Straße liegt an einem Steilhang, der ausschließlich zum Nachbargrundstück als Grünstreifen genutzt wird.
Leistungen der Stadt fallen in diesem Bereich nicht an. Gebühren dürfen in aller Regel aber nur erhoben werden, wenn Leistungen erbracht werden, gleich, ob sie von der Stadt oder einem beauftragten Unternehmer erbracht werden oder worden sind.

Mit freundlichen Grüßen

Stefan Retzerau
Fraktionsvorsitzender

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